Ausstandsgesuch
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 a) Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren folgendermassen: Im vorliegenden Gesuch gehe es nicht mehr um dieselbe Frage, welche sich im Juni 2018 gestellt habe, nämlich, ob gegen Regierungsrat Thomas Weber ein Strafuntersuchungsverfahren zu eröffnen sei. Auch gehe es nicht mehr bloss darum, als unparteiischer Staatsanwalt eine Strafuntersuchung durchzuführen und die nötigen Beweise zu erheben. Vielmehr sei nach Vornahme der Schlusseinvernahme und weiterer Abschlusstätigkeiten endgültig über die Anklageerhebung zu entscheiden und danach gegebenenfalls Anklage zu erheben, diese vor Gericht zu vertreten und allenfalls Rechtsmittel einzulegen. Mit anderen Worten stehe im Raum, von der Position des unparteiischen Verfahrensleiters im Vorverfahren zur Partei im Hauptverfahren zu mutieren. Solange noch nicht Anklage erhoben worden sei, befinde sich das Verfahren zwar noch immer im Untersuchungsstadium, und die Staatsanwaltschaft sei zur Neutralität verpflichtet. Da jedoch seiner Ansicht nach alle notwendigen Beweise erhoben worden seien und somit der Abschluss der Untersuchung sowie der endgültige Entscheid, ob Anklage zu erheben sei, kurz bevorstünden und dabei ernsthaft erwogen werde, tatsächlich Anklage zu erheben, liege bereits jetzt eine neue Situation vor, welche das Stellen des vorliegenden Gesuchs erheische. Dies gelte umso mehr, als er bereits beim Verfassen der Anklageschrift faktisch nicht mehr ganz so unparteiisch sein könne wie bei der vorangehenden Beweiserhebung. Ausserdem sei generell zu vermeiden, dass ein Ausstandsgesuch erst im Laufe des Hauptverfahrens gestellt werde. b) Gemäss Art. 56 lit. f StPO trete eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis lit. e aufgeführten Gründen befangen sein könnte. Wie bereits der Ausdruck "befangen sein könnte" impliziere, genüge für den Ausstand grundsätzlich schon der Anschein der Befangenheit. Vorausgesetzt werde lediglich, dass Umstände vorlägen, welche diesen Anschein zu begründen vermöchten. Nicht relevant sei dabei, ob eine Person tatsächlich befangen sei. Vielmehr sei es durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen sei, die Situation, in welcher sie sich befinde, indes geeignet sei, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu erwecken. Aus der Formulierung "tritt in den Ausstand" in Art. 56 StPO gehe hervor, dass der Ausstand zwingend sei, wenn ein Ausstandsgrund vorliege. Die Staatsanwaltschaft, namentlich die Erste Staatsanwältin und die Leitenden Staatsanwälte, unterstünden nach § 4 EG StPO der Aufsicht des Regierungsrates und seien hinsichtlich ihrer (Wieder-)Wahl von diesem abhängig. Gestützt auf § 10 EG StPO schlage der Regierungsrat dem Landrat die Erste Staatsanwältin und die Leitenden Staatsanwälte zur Wahl vor, wobei der Landrat an die Vorschläge des Regierungsrates gebunden sei. Die oberste Führung der Staatsanwaltschaft sei dementsprechend für ihre (Wieder-)Wahl vom Regierungsrat abhängig, auch wenn dieser nicht die eigentliche Wahlbehörde sei. Der beschuldigte Regierungsrat Thomas Weber habe zwar nur eine von maximal fünf Stimmen und könne deshalb nicht allein über den Vorschlag für die (Wieder-)Wahl bestimmen, allerdings könne er mit seinen Voten massgebend auf die übrigen vier Mitglieder der Regierung Einfluss nehmen und dadurch die Abstimmung für den Wahlvorschlag doch massgebend beeinflussen. Wie bereits das Kantonsgericht im Beschluss vom 7. August 2018 festgestellt habe, könnten ab Anklageerhebung an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft nicht mehr dieselben Anforderungen gestellt werden wie während des Vorverfahrens. In der Tat habe die Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren als Partei insbesondere auch die Aufgabe, namentlich im Plädoyer vor allem Argumente vorzubringen, welche gegen den Beschuldigten sprächen. Wenn nun aber der Beschuldigte beim Wahlvorschlag des für den vorliegenden Fall verantwortlichen Leitenden Staatsanwalts sowie für dessen Vorgesetzte nicht nur mit einer von bloss fünf Stimmen mitentscheiden, sondern mit seinen Voten vor allem auch massgebend auf die übrigen vier Mitglieder der Regierung Einfluss nehmen könne, dann stelle sich offensichtlich die Frage, ob der Staatsanwalt seine Rolle als Ankläger im Hauptverfahren unbefangen ausüben und sich wenn nötig mit einer entsprechenden gewissen Einseitigkeit äussern könne. c) In seinem Beschluss vom 7. August 2018 habe das Kantonsgericht ausgeführt, es sei vor Augen zu halten, dass die ungetreue Amtsführung in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz ersten Grades verlange, und dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des anstehenden Entscheides, ob das Verfahren zu eröffnen oder aber nicht anhand zu nehmen sei, ohne Weiteres erkennen werde, ob hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals gegeben seien. Das Kantonsgericht sei demnach davon ausgegangen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aufgrund fehlenden direkten Vorsatzes kein Untersuchungsverfahren gegen Regierungsrat Thomas Weber eröffnet werde. Für den Fall, dass doch eine Untersuchung gegen diesen eröffnet werde ‒ was in casu tatsächlich geschehen sei, da nach Ansicht der Staatsanwaltschaft aus diversen Überlegungen für die ungetreue Amtsführung wohl auch Eventualvorsatz genügen müsse ‒ habe das Kantonsgericht das Vorliegen eines Ausstandsgrundes lediglich hinsichtlich einer Strafuntersuchung, nicht aber bezüglich einer Anklage und eines Hauptverfahrens geprüft, wo die Staatsanwaltschaft nicht mehr gleich unparteiisch zu sein habe. 3.1 Gestützt auf das Begehren des Gesuchstellers ist nachfolgend materiell zu prüfen, ob hinsichtlich sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft im Einzelfall bei einer allfälligen Anklageerhebung gegen Regierungsrat Thomas Weber der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO zu bejahen ist. a) Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als denjenigen in lit. a bis lit. e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Nehmen Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). Es ist aber dem spezifischen Umfeld, dem Aufgabenbereich der Behörde und den Funktionsunterschieden Rechnung zu tragen (vgl. dazu nachfolgend lit. b). Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zustand der Befangenheit an. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person in ihrer Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Blosse Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine bei einer Strafbehörde tätige Person als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in einer Strafbehörde tätigen Person ausgehen, missfallen ( Boog , a.a.O., N 1 ff. vor Art. 56-60 StPO, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 I 238 E. 2.1). Beruflich bedingte persönliche Kontakte begründen für sich keine Befangenheit. Kollegiale Kontaktpflege im soziokulturell üblichen Ausmass erwecken ebenfalls keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit. Erforderlich ist vielmehr eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe sowie faktische Abhängigkeitsverhältnisse von einer gewissen Schwere (vgl. Keller , a.a.O., N 27 zu Art. 56 StPO; Boog , a.a.O., N 39 f. zu Art. 56 StPO). Die Unbefangenheit eines Behördenmitglieds ist zu vermuten und Befangenheit nur anzunehmen, wenn das Verhältnis einer Person zum Verfahrensgegenstand bzw. zu einer Partei dergestalt ist, dass bei objektivierter Betrachtungsweise der Verfahrensausgang nicht mehr offen ist ( Schmid , a.a.O., N 14 zu Art. 56 StPO). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen (BGE 127 I 196 E. 2d; BGer 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.1). b) Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten den Anspruch des Rechtssuchenden auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. ln Verfahren vor nichtrichterlichen Behörden und Strafverfolgungsbehörden finden die Garantien der EMRK und von Art. 30 Abs. 1 BV keine Anwendung. Die Garantie auf Unbefangenheit der nichtrichterlichen mit der Strafsache befassten Person gründet, wie oben dargelegt, vielmehr in Art. 29 Abs. 1 BV, welcher allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gibt ( Keller , a.a.O., N 1 f. zu Art. 56 StPO; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind demnach nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; Keller , a.a.O., N 2 zu Art. 56 StPO). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens – nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 ll 431 E. 5.2; BGE 127 I 196 E. 2b). lm Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht, dass sich Mitglieder der Behörden in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2). Behörden(mitglieder) sind aber – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre lnteressen als Behörden wahr ( Gerold Steinmann , in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, St. Gallen 2014, N 35 zu Art. 29 BV; BGE 125 I 119 E. 3f). Dies bedeutet, dass in der Beurteilung, ob ein Mitglied einer Behörde die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV erfüllt, die Funktion, die ein Mitglied einer Behörde konkret wahrnimmt, zu berücksichtigen ist (BGE 125 I 119 E. 3f). Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung. Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren und während den Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft gehalten, belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und eine Unparteilichkeit zu bewahren (Art. 6 Abs. 2 StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit, sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft muss sich jeder unfairen Vorgehensweise enthalten und darf keine Partei zulasten einer anderen bevorteilen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen jedoch für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.3; BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Eine auf den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung vermag keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen. Befangenheit kann nur bei eindeutiger, darüber hinausgehender und den Richterspruch materiell vorwegnehmender Vorverurteilung angenommen werden. Insbesondere kann nicht aus Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht – wie derjenigen über die Mitteilung an die Parteien zum Verfahrensabschluss oder zur Behauptung einer Straftat im Rahmen der Anklageschrift – auf Befangenheit geschlossen werden ( Keller , a.a.O., N 38 zu Art. 56 StPO). Unbefangenheit beim Staatsanwalt ist eine Haltung, die von falscher Rücksicht frei ist und ihn mit Distanz, Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten agieren lässt. Anders sieht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft ab Anklageerhebung und im Rechtsmittelverfahren zur Partei wird. Ab diesem Zeitpunkt können an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft logischerweise nicht mehr dieselben Anforderungen gestellt werden (BGE 138 lV 142 E. 2.2.1 f.; 125 I 119 E. 3e; Keller , a.a.O., N 6 und N 37 ff. zu Art. 56 StPO; Steinmann , a.a.O., N 37 zu Art. 29 BV; Boog , a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO). c) Die Staatsanwaltschaft wechselt nach dem Konzept der Strafprozessordnung ihre Funktion im Verlaufe des Strafverfahrens. Während des Vorverfahrens ist sie Herrin des Verfahrens und tritt der beschuldigten Person in hoheitlicher Stellung gegenüber. Die Staatsanwaltschaft hat nach der Idee des Gesetzes bei der Leitung des Vorverfahrens und bei der Durchführung der Untersuchung gegenüber der beschuldigten Person und den weiteren Parteien des Verfahrens eine objektivneutrale Haltung einzunehmen. Dabei findet im Vorverfahren und für den Entscheid über die Anklageerhebung die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel keine Anwendung, vielmehr gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Mit der Erhebung der Anklage wandelt sich die Stellung der Staatsanwaltschaft, diese wird gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren zur Partei. Als Partei wahrt sie den Strafanspruch des Staates. Die Parteistellung der Staatsanwaltschaft unterscheidet sich dabei aber insofern von derjenigen der anderen Parteien, als sie weiterhin dem Recht und den Prinzipien der Fairness verpflichtet ist. Sie darf den Parteistandpunkt zwar konsequent vertreten, muss dies jedoch in objektiv vertretbarer Weise tun. Als staatliches Organ unterliegt sie auch in ihrer Parteistellung dem Willkürverbot. Vertritt der Staatsanwalt, welcher die Untersuchung geführt hat, die Anklage vor Gericht persönlich, so akzentuiert sich dessen persönliche und vor allem auch öffentlich werdende Verantwortlichkeit für seine Untersuchungsführung. Die Unterschiedlichkeit seiner Funktionen in Vorverfahren und Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren muss dem einzelnen Staatsanwalt jederzeit bewusst sein und erfordert von ihm in allen Phasen des Verfahrens Distanz, Sensibilität und ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein ( Keller , a.a.O., N 9 ff. zu Art. 16 StPO, mit Hinweisen). Da die Staatsanwaltschaft ab Anklageerhebung zur Partei wird, ist sie nicht mehr verpflichtet, eine neutrale Haltung gegenüber den Parteien zu wahren, was ihr auch bei der verbalen Positionierung einen anderen Spielraum erlaubt ( Keller , a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO). d) In Anwendung von Art. 4 StPO sowie § 3 EG StPO ist die Staatsanwaltschaft in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet. Gemäss § 4 EG StPO übt der Regierungsrat die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus (Abs. 1). Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen (Abs. 2). In ihren Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren sowie für die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln untersteht die Staatsanwaltschaft keinen Weisungen (Abs. 3). Gestützt auf § 10 EG StPO wählt der Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin sowie einzeln die Leitenden Staatsanwältinnen und die Leitenden Staatsanwälte. Der Landrat ist an die Vorschläge des Regierungsrates gebunden (Abs. 1). Der Landrat bestimmt auf Vorschlag des Regierungsrates die Anzahl der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der weiteren ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Abs. 2). Der Regierungsrat stellt die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft stellt die weiteren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft an (Abs. 4). 3.2 a) In casu ist zunächst zu konstatieren, dass nach Art. 61 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die zuständige Verfahrensleiterin ist und als solche gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO, sobald sie die Untersuchung als vollständig erachtet, entweder einen Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen hat. Wie der Gesuchsteller zu Recht erkannt hat, befindet sich das Verfahren bis zur Anklageerhebung ‒ welche bis dato noch nicht erfolgt ist ‒ immer noch im Untersuchungsstadium, in welchem die Staatsanwaltschaft unverändert zur Neutralität verpflichtet ist, weshalb zum heutigen Zeitpunkt die Ausführungen des Kantonsgerichts zur nämlichen Sache im Beschluss vom 7. August 2018 uneingeschränkt Geltung beanspruchen. In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft dargelegte neue Situation, wonach ernsthaft erwogen werde, Anklage gegen Regierungsrat Thomas Weber zu erheben, ist festzustellen, dass der Gesuchsteller in seinem neuerlichen Ausstandsbegehren fälschlicherweise davon ausgeht, dass das Kantonsgericht seine Erwägungen und Konklusionen im Entscheid vom 7. August 2018 ausschliesslich auf die Aufgaben und die Stellung der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren beschränkt haben wollte. Zwar hat das Kantonsgericht im genannten Beschluss bei der Frage, ob auf Seiten des Gesuchstellers sowie der Staatsanwaltschaft insgesamt bei einem allfälligen Strafverfahren gegen Regierungsrat Thomas Weber eine Befangenheit vorliegt, sein Augenmerk tatsächlich in erster Linie auf deren Funktionen anlässlich der Leitung des Vorverfahrens sowie der Durchführung der Untersuchung gerichtet. Dies jedoch nicht in dem Sinne, dass sich durch eine im Raum stehende allfällige Anklageerhebung dergestalt eine andersgeartete Konstellation ergäbe, dass sich gestützt hierauf eine komplett neue rechtliche Beurteilung der Ausstandsproblematik aufdrängen würde. Vielmehr gründet sich die Vorgehensweise des Kantonsgerichts bereits auf der logischen Konsequenz, wonach zunächst von der Staatsanwaltschaft zu entscheiden gewesen ist, ob überhaupt ein Strafverfahren zu eröffnen und eine entsprechende Untersuchung durchzuführen ist. Nicht von der Hand zu weisen ist sodann in diesem Zusammenhang die vom Gesuchsteller wiedergegebene Auffassung, wonach das Kantonsgericht gestützt auf eine Primafacie-Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass ‒ selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" ‒ eine Strafuntersuchung bzw. zumindest eine Anklageerhebung gegen Regierungsrat Thomas Weber wegen des Tatbestandes der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB zufolge des möglicherweise fehlenden subjektiven Tatbestandes nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. dazu unten E. 3.2.e). Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um eine Primafacie-Beurteilung in den Schranken der Prüfung eines Ausstandsgesuches. Nachdem es im vorliegenden Verfahrensstadium zweifellos in der ausschliesslichen Kompetenz der Staatsanwaltschaft liegt, über eine Anklageerhebung bezüglich des Tatbestandes von Art. 314 StGB zu entscheiden, und eine solche gemäss den Vorbringen des Gesuchstellers nunmehr ernsthaft erwogen wird, sieht sich das Kantonsgericht in concreto veranlasst, unter Beachtung der vom Gesuchsteller neu vorgebrachten Motive und unter Berücksichtigung des bevorstehenden Funktionswechsels der Staatsanwaltschaft von der unparteiischen Verfahrensleiterin im Untersuchungsverfahren zur Partei im Hauptverfahren seine grundsätzlich nach wie vor gültigen Erwägungen gemäss dem Beschluss vom 7. August 2018 wie folgt präzisierend wiederzugeben: b) Generell ist danach zu unterscheiden, ob die Staatsanwaltschaft selbst oder ein Beschuldigter ein Ausstandsgesuch gegenüber einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt stellt. Während es bei den von Seiten des Beschuldigten beantragten Ausstandsgesuchen zu verhindern gilt, dass dieser einen ihm missliebigen Staatsanwalt ohne Vorliegen substantiierter Gründe aus dem Verfahren hinauszudrängen versucht, ist bei einem von der Staatsanwaltschaft gestellten Ausstandsgesuch sicherzustellen, dass diese sich nicht vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklärt und sich auf diese Weise unliebsamer Verfahren entledigt. Die Staatsanwaltschaft kann daher, wenn sie der Ansicht ist, es lägen Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. f StPO vor, nicht von selbst in den Ausstand treten, vielmehr muss sie diesen Entscheid gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerdeinstanz überlassen. c) Im vorliegenden Fall ist nicht zu verkennen und wird vom Gesuchsteller zu Recht dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft als Behörde nach § 4 Abs. 1 EG StPO der Aufsicht des Regierungsrates untersteht sowie gestützt auf § 10 Abs. 1 EG StPO die Erste Staatsanwältin und die Leitenden Staatsanwälte hinsichtlich ihrer (Wieder-)Wahl vom Gesamtregierungsrat und dessen Vorschlagsrecht abhängig sind. Ebenso werden die übrigen Staatsanwälte gemäss § 10 Abs. 3 EG StPO vom Gesamtregierungsrat angestellt. Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen erscheint es als nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller zunächst sowohl allgemein im Hinblick auf ein Strafverfahren als nunmehr auch konkret bezüglich einer allfälligen Anklageerhebung gegen Regierungsrat Thomas Weber beim Kantonsgericht sowohl seinen Ausstand als auch denjenigen sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft beantragt hat, zumal die fragliche Angelegenheit zweifellos im Fokus der Öffentlichkeit steht. Allerdings ist an vorliegender Stelle nochmals die selbstverständliche, den Rechtsstaat konstituierende Maxime in Erinnerung zu rufen, dass bei der Behandlung dieses Ausstandsgesuches weder die Interessen von politischen Parteien und Wirtschaftsverbänden noch die mediale Berichterstattung von irgendeiner Bedeutung sind. Entscheidungsgrundlage sind vielmehr die vorgängig wiedergegebenen Erwägungen zur Praxis und Lehre in Bezug auf die im Zentrum stehende gesetzliche Norm von Art. 56 lit. f StPO. Diesbezüglich gilt im Sinne eines staatspolitischen Anliegens als Grundsatz nach wie vor, dass eine kantonale Staatsanwaltschaft in der Lage sein muss, in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber jeder betroffenen Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen umfassend nachzukommen. So ist es in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO die ausdrückliche behördliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Straftaten auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu verfolgen. In diesem Zusammenhang dürfen die Rechtsunterworfenen selbstverständlich erwarten und ist gleichermassen davon auszugehen, dass grundsätzlich jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft, insbesondere aber der Gesuchsteller in seiner Funktion als Leitender sowie stellvertretender Erster Staatsanwalt, neutral und unparteiisch, ausschliesslich Recht und Gerechtigkeit dienend mit der notwendigen Distanz seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt und alle hierfür notwendigen Entscheidungen mit der angezeigten Beförderlichkeit trifft, ohne dabei sachfremde Elemente einfliessen zu lassen. Auch als Anklagevertreter bleibt der Staatsanwalt dem Recht und den Prinzipien der Fairness verpflichtet. Er darf zwar seinen Parteistandpunkt konsequent vertreten, muss dies aber in objektiv vertretbarer Weise tun und unterliegt als staatliches Organ trotz seiner Parteistellung weiterhin dem Willkürverbot. Eine voreilige Bejahung eines Ausstandsgrundes auf Seiten des Gesuchstellers bzw. auf Seiten sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft ohne ausreichend gewichtige Hinweise und demnach bloss aufgrund des Umstandes, wonach ein Regierungsrat Gegenstand einer Strafuntersuchung sowie einer Anklageerhebung sein könnte, würde bedeuten, dass man der Staatsanwaltschaft und insbesondere einem stellvertretenden Ersten Staatsanwalt die generelle Fähigkeit zur Unparteilichkeit absprechen würde, was aber ‒ wie bereits mit Beschluss vom 7. August 2018 (KGer 490 18 223 ) in E. 3.2.b) dargelegt ‒ einem inakzeptablen Angriff auf das Grundvertrauen in die Justiz gleichkäme. Dieses Grundvertrauen in die Justiz kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn man einem stellvertretenden Ersten Staatsanwalt zubilligt, fähig zu sein, auch gegen einen Regierungsrat eine Strafuntersuchung zu führen und diese ordnungsgemäss mit einem Strafbefehl, einer Verfahrenseinstellung oder einer Anklageerhebung zum Abschluss zu bringen. Diesen Erwägungen folgend ist in Bezug auf den letztgenannten Abschluss des Vorverfahrens festzustellen, dass die an die Anklageerhebung folgende Mutation des Gesuchstellers vom Verfahrensleiter im Untersuchungsverfahren zum Ankläger im Hauptverfahren zu keiner gegenüber dem Beschluss vom 7. August 2018 abweichenden rechtlichen Einschätzung der aufgeworfenen Ausstandsproblematik führt. Wie vorstehend zitiert, ist in der Beurteilung, ob ein Mitglied einer Behörde die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV erfüllt, zu berücksichtigen, welche Funktion dieses konkret wahrnimmt. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung gehalten ist, sondern als Strafverfolgungsbehörde auch öffentliche Aufgaben zu erfüllen und in diesem Bereich die Interessen des Staates zu wahren hat. Während sie im Untersuchungsverfahren eine objektivneutrale Haltung einzunehmen hat, hat sie ab Anklageerhebung als Partei den Strafanspruch des Staates zu verfolgen. Die Unterschiedlichkeit der Funktionen eines Staatsanwaltes zwischen Vorverfahren und Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren ist von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehen. Folglich bedeutet der Umstand, wonach an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft ab Anklageerhebung und im Rechtsmittelverfahren nicht mehr dieselben Anforderungen gestellt werden kann, nicht, dass ab diesem Zeitpunkt die Hürden für die Annahme von Befangenheit tiefer anzusetzen wären. Ganz im Gegenteil erlaubt es dieser Funktionswechsel dem (weiterhin dem Recht und den Prinzipien der Fairness verpflichteten) Staatsanwalt, ab der Anklageerhebung seine neutrale Haltung gegenüber den Parteien aufzugeben und seinen Parteistandpunkt (unter Beachtung des Willkürverbots in objektiv vertretbarer Weise) konsequent zu vertreten. Zu betonen ist, dass es sich hierbei selbstredend um eine gesetzliche Ermächtigung und nicht um eine entsprechende Verpflichtung handelt, womit es dem jeweiligen Staatsanwalt obliegt, seine Vorgehensweise in den Schranken des Gesetzes selbst zu wählen. Auf jeden Fall kann ihm aus der blossen Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben – ungeachtet, ob er dies fallbezogen zurückhaltend oder wenn nötig mit einer gewissen Einseitigkeit in den Äusserungen tut ‒ zweifellos kein Misstrauen in dessen Unparteilichkeit entgegengehalten werden, solange er dabei die vorgängig erwähnten rechtlichen Schranken beachtet (wobei in concreto keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass dem nicht so wäre). In diesem Zusammenhang ist es überdies als systeminhärent zu akzeptieren, dass ein Staatsanwalt bereits beim Verfassen der Anklageschrift faktisch nicht mehr ganz so unparteiisch sein kann wie bei der vorangehenden Beweiserhebung, muss er sich doch hierbei in einem gewissen Mass darauf festlegen, ob unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" seiner Meinung nach der in Frage stehende Tatbestand erfüllt sein könnte. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass man jeder Staatsanwältin und jedem Staatsanwalt per se die Fähigkeit abspricht, sich der Unterschiedlichkeit ihrer bzw. seiner Funktionen in Vorverfahren und Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren bewusst zu sein und danach zu handeln, was wiederum einem inakzeptablen Angriff auf das Grundvertrauen in die Justiz gleichkäme. d) Eine Rechtfertigung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände gegeben. In casu könnte man bei erster Betrachtung der Angelegenheit aufgrund der im Zentrum stehenden Person des Strafverfahrens annehmen, dass tatsächlich solche Gegebenheiten vorliegen könnten, welche den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermöchten. Das Kantonsgericht hat denn in einem vergleichbaren Fall ‒ bei welchem es ebenfalls um ein Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft gegangen ist und Gegenstand des Untersuchungsverfahrens möglicherweise zu Unrecht ausgerichtete Verwaltungsratshonorare, Sitzungsgelder und andere Vergütungen an unter anderem damals aktuelle und ehemalige Mitglieder des Regierungsrates gewesen sind ‒ bereits in seinem Beschluss vom 21. Januar 2014 (KGer 490 13 290) in E. 2.5 erkannt, es sei bei einem Verfahrensleiter aus der Mitte der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Dilemma zu erkennen, dass seine Entscheide durch die Betroffenen und die Öffentlichkeit entweder als zu übereifrig oder als zu wenig engagiert beurteilt werden könnten, was mit persönlichen Nachteilen für sein Ansehen, sein Arbeitsklima, seine Stellung sowie seine künftige berufliche Entwicklung verbunden sein könne. Massgeblicher Unterschied zu vorliegendem Fall ist allerdings, dass sich dort ein allfälliges Strafverfahren gegen mehrere amtierende Regierungsräte, darunter auch die damalige vorstehende Person der Sicherheitsdirektion (SID), hätte richten können sowie dass zum Entscheidungszeitpunkt unklar gewesen ist, ob sich der Verdacht auch auf andere Regierungsratsmitglieder ausweiten wird. Demgegenüber richtet sich hier das Strafverfahren einzig gegen Regierungsrat Thomas Weber, bei welchem es sich um den Vorsteher der VGD handelt, und es steht ausser Frage, dass sich keine weiteren Mitglieder des Regierungsrates strafrechtlich zu verantworten haben. Insofern ist in Konkretisierung der vorgängig zitierten, grundsätzlichen Rechtsprechung des Kantonsgerichts festzustellen, dass der pauschale Verweis auf strukturbedingte hierarchische Verhältnisse per se noch keine Befangenheit zu begründen vermag. Unzweifelhaft können zwar funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte geeignet sein, Misstrauen in die Unbefangenheit auszulösen. Nachdem allerdings weder beruflich bedingte persönliche Kontakte noch kollegiale Kontaktpflege im soziokulturell üblichen Ausmass Zweifel an der Unvoreingenommenheit erwecken, sind zur Annahme von Befangenheit konkrete Hinweise zu verlangen, welche über das Organisatorische hinaus eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe oder ein ausgeprägtes faktisches Abhängigkeitsverhältnis belegen. Wie bereits im Beschluss vom 21. Januar 2014 erwähnt, können solche Umstände in aller Regel bejaht werden, wenn der oder die direkte Vorgesetzte, mithin der Vorsteher bzw. die Vorsteherin der SID, oder zumindest eine numerische Mehrheit des Regierungsrates Gegenstand eines allfälligen Strafverfahrens wäre, da in diesem Fall die Möglichkeit einer Einflussnahme auf das berufliche Fortkommen des Staatsanwaltes und damit der Anschein von Befangenheit eher vorliegen könnte. Der Vorsteher der VGD übt zwar von Gesetzes wegen als Mitglied des Gesamtregierungsrates formell gesehen zusammen mit den übrigen vier Regierungsrätinnen und Regierungsräten die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus und es steht ihm ein geteiltes Vorschlagsrecht bezüglich der Ersten Staatsanwältin und den Leitenden Staatsanwälten zu; nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ist damit jedoch nicht dargelegt, dass dieser auf den entsprechenden Wahlvorschlag tatsächlich einen (für die Gutheissung des vorliegenden Ausstandsbegehrens erforderlichen) erheblichen Einfluss nehmen könnte, wie dies vom Gesuchsteller ausgeführt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kadermitarbeitenden der SID in erster Linie auch vom Vorsteher der SID bestimmt werden. Zumindest wird in der Dienstordnung der SID festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft administrativ und organisatorisch der Sicherheitsdirektion zugeordnet ist (§ 19b Abs. 1) und von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt personell, betrieblich und fachlich geleitet wird (§ 19 Abs. 2). Ausserdem bezeichnet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher (der SID) auf Antrag der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte (§ 19c). Für das Kantonsgericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass über das gesetzlich normierte geteilte Vorschlagsrecht bzw. die Aufsicht des gesamten Regierungsrates über die Staatsanwaltschaft hinaus eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe oder ein ausgeprägtes faktisches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Vorsteher der VGD einerseits und dem der SID zugeordneten Gesuchsteller sowie allen Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft andererseits vorliegen würde. Nur am Rande zu bemerken ist im Übrigen, dass praxisgemäss selbst die Zugehörigkeit zur gleichen Behörde und ein darauf basierendes kollegiales Verhältnis im Regelfall noch keinen Ausstandsgrund der Staatsanwaltschaft erblicken lassen, solange dieses Verhältnis das sozial übliche Mass nicht übersteigt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2017 [KGer 490 17 211] E. 3.2; Keller , a.a.O., N 27 zu Art. 56 StPO). e) Die vom Gesuchsteller geführte Strafuntersuchung gründet offenbar auf der Anklagehypothese, wonach für die ungetreue Amtsführung Eventualvorsatz genügt. Diese Rechtsfrage ist vom Kantonsgericht im vorliegenden Ausstandsverfahren zwar nicht materiell zu klären, ungeachtet dessen erscheinen aber gestützt auf den Grundsatz, dass durch eine eigenhändige Anklageerhebung und persönliche Anklagevertretung vor Gericht die Verantwortlichkeit des zuständigen Staatsanwaltes für die Untersuchungsführung akzentuiert wird, folgende Ausführungen angezeigt: Nach Art. 314 StGB macht sich der ungetreuen Amtsführung schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Gesuchsteller stützt nun seine Ansicht, wonach für die ungetreue Amtsführung Eventualvorsatz genüge, mit dem Verweis auf einen Teil der Lehre (vgl. Bernhard Isenring , in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 9 ff. zu Art. 314 StGB). Bei näherer Betrachtung dieser Lehrmeinung fällt jedoch auf, dass der genannte Autor den Eventualvorsatz lediglich im Zusammenhang mit dem Wissen und Wollen um die Schädigung öffentlicher Interessen genügen lässt, sich im Hinblick auf das weitere Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Vorteilsabsicht hingegen nicht äussert, welche Form des Vorsatzes seiner Meinung nach vorausgesetzt wird („Subjektiv erfordert die ungetreue Amtsführung Vorsatz, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, wobei Eventualvorsatz gemäss allgemeinen Grundsätzen genügen dürfte. Darüber hinaus muss der Täter mit der Absicht handeln, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben.“). Soweit ersichtlich, ist in der Lehre und Praxis die Frage, ob es zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes direkten Vorsatz (ersten Grades) benötigt oder ob insgesamt Eventualabsicht genügen soll, nicht abschliessend beantwortet worden. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Schädigung öffentlicher Interessen scheint anerkannt, dass hierfür Eventualvorsatz ausreichend ist. Im Hinblick auf die weiter verlangte Vorteilsabsicht hingegen fehlen häufig konkrete Ausführungen (vgl. Stefan Trechsel / Hans Vest , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 314 StGB). Diesbezüglich eindeutig lässt sich Niggli vernehmen (vgl. Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 28 ff. zu Art. 314 StGB, mit Hinweisen). Gemäss diesem Autor ist subjektiv Vorsatz verlangt, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie der Wille hierzu, wofür Eventualvorsatz genügt. Des Weiteren ist aber auch die Absicht verlangt, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wofür Eventualabsicht nicht genügt; vielmehr muss die Erlangung des unrechtmässigen Vorteils eigentliches Handlungsziel (dolus directus ersten Grades) sein. Diese Auffassung wird ferner gestützt durch folgende Überlegungen: Wenngleich der Tatbestand von Art. 314 StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht subsumiert wird, sind gewisse Parallelen zu den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137 ff. StGB nicht zu verkennen. Namentlich geht es hier wie dort darum, sich mit Hilfe einer bestimmten Aktion (Aneignung einer fremden beweglichen Sache bzw. Schädigung öffentlicher Interessen) unrechtmässig zu bereichern bzw. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dabei steht nach herrschender Lehre und Praxis ausser Frage, dass bei den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nur derjenige die Absicht unrechtmässiger Bereicherung hat, der mit dem eigentlichen Ziel der unrechtmässigen Bereicherung handelt bzw. der mit der Handlung gerade diese unrechtmässige Bereicherung anstrebt; oder anders formuliert, derjenige, der direkten Vorsatz ersten Grades hinsichtlich der Bereicherung aufweist (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 77 vor Art. 137 StGB, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 Rz. 93 ff. und Rz. 123 ff.). f) Im Lichte dieser Erwägungen erscheint es aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 StPO) sowie des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO (nachdem offenbar auch eine Anklageerhebung gegen […] im Raume steht) als nicht angezeigt, das Strafverfahren nach erfolgter Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ‒ gestützt auf die Anklagehypothese, wonach in Bezug auf Art. 314 StGB Eventualvorsatz genügt ‒ für die Anklageerhebung gegen Regierungsrat Thomas Weber an eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt abzutreten. Dies ‒ wie dargelegt ‒ umso mehr, als erst durch eine eigenhändige Anklageerhebung und persönliche Anklagevertretung vor Gericht die Verantwortlichkeit des zuständigen Staatsanwaltes für seine Untersuchungsführung akzentuiert wird. Soweit also der Gesuchsteller seine Strafuntersuchung auf der Prämisse aufgebaut hat, dass für die Erfüllung des fraglichen Tatbestandes Eventualvorsatz ausreicht, hat er dies auch vor Gericht zu vertreten. Abschliessend ist Folgendes zu konstatieren: Würde man ungeachtet der weiteren konkreten Aspekte allein generelle, strukturbedingte hierarchische Verhältnisse zur Annahme von Befangenheit genügen lassen, wären konsequenterweise auch jegliche von der hiesigen Staatsanwaltschaft geführte Strafuntersuchungen gegen sämtliche Mitglieder des Landrates in deren Funktion als tatsächliches Wahlorgan der Ersten Staatsanwältin und der Leitenden Staatsanwälte ‒ notabene auch das Wahlorgan der Präsidien und Richterinnen und Richter der Gerichte ‒ von vornherein ausgeschlossen, was aber zweifelsohne nicht im Sinne eines ordnungsgemäss funktionierenden Rechtsstaates sein kann. In selber Weise haben die ordentlich eingesetzten Gerichte des Kantons Basel-Landschaft Recht zu sprechen, selbst wenn Mitglieder ihres Wahlkörpers (und nicht bloss wie in casu des Vorschlagskörpers) Parteistellung in jeglicher Form vor den Schranken einnehmen. Gemäss diesen Erwägungen ist weder hinsichtlich des Gesuchstellers noch bezüglich sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgrund rechtsgenüglich dargetan, womit das Ausstandsgesuch vom 16. Mai 2019 abzuweisen ist.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO sowie Art. 59 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Staates.
Dispositiv
- Das Ausstandsgesuch des stellvertretenden Ersten Staatsanwaltes Janós Fábián vom 16. Mai 2019 wird abgewiesen.
- Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Staates. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 27. August 2019 (490 19 134) Strafprozessrecht Ausstandsgesuch Abweisung des Ausstandsgesuches des stellvertretenden Ersten Staatsanwaltes. Es liegt in der ausschliesslichen Kompetenz des stellvertretenden Ersten Staatsanwaltes, über eine Anklageerhebung bezüglich des Tatbestandes von Art. 314 StGB zu entscheiden, oder aber das Strafverfahren mittels Einstellungsverfügung abzuschliessen (E. 3.2.a). Das Kantonsgericht hat im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens die Rechtsfrage, ob für die Erfüllung des Tatbestandes der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB das Vorliegen von Eventualdolus genügt, nicht abschliessend materiell zu klären. Soweit aber der Gesuchsteller seine Strafuntersuchung offenbar auf dieser Anklagehypothese aufgebaut hat, hat er diese Ansicht ‒ zumal erst durch eine eigenhändige Anklageerhebung und persönliche Anklagevertretung vor Gericht die Verantwortlichkeit des zuständigen Staatsanwaltes für seine Untersuchungsführung akzentuiert wird ‒ auch vor Gericht zu vertreten (E. 3.2.e f.). Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Daniel Häring (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiber Pascal Neumann Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , stv. Erster Staatsanwalt Janós Fábián, Rheinstrasse 27, 4410 Liestal, Gesuchsteller Gegenstand Ausstandsgesuch Gesuch des stellvertretenden Ersten Staatsanwaltes Janós Fábián vom 16. Mai 2019 A. Im Rahmen eines am 16. Oktober 2015 eröffneten und nunmehr mit Verfügung vom 18. Juni 2018 wieder eingestellten Strafverfahrens gegen Unbekannt bzw. die Verantwortlichen der Zentralen Arbeitsmarktkontrolle (ZAK) wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und Betrugs stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft fest, dass der Kanton Basel-Landschaft der ZAK in den Jahren 2010 bis 2013 eine jährliche Pauschalvergütung in der Höhe von CHF 380'000.-- bezahlt habe. Aufgrund des neuen Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 12. Dezember 2013 (GSA) habe die ZAK bzw. deren Verantwortlichen beim Kanton eine massive Erhöhung der Pauschalvergütung geltend gemacht. In der Folge habe der Regierungsrat mit Beschluss vom 27. Januar 2015 (RRB Nr. 0145) den Abschluss einer rückwirkend gültigen Leistungsvereinbarung mit der ZAK für die Jahre 2014 bis 2016 und namentlich auch die Abgeltung der Tätigkeiten der ZAK im Rahmen der Leistungsvereinbarung mit einer Pauschalvergütung in der Höhe von CHF 650'000.-- beschlossen. Diese Erhöhung um CHF 270'000.-- sei – so die Staatsanwaltschaft – erfolgt, ohne die erforderlichen Abklärungen vorgenommen zu haben. Dadurch habe der Kanton Basel-Landschaft in den Jahren 2014 und 2015 zum eigenen Schaden mutmasslich jährlich über CHF 100'000.-- zu viel an die ZAK entrichtet. (…) wurde geprüft, ob das Verfahren auch auf Regierungsrat Thomas Weber auszudehnen sei. B. Gestützt auf diesen Sachverhalt beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, vertreten durch den stellvertretenden Ersten Staatsanwalt Janós Fábián, mit Gesuch vom 19. Juni 2018, es sei sowohl dessen Ausstand als auch generell derjenige sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu erklären. Dieses Gesuch wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, mit Beschluss vom 7. August 2018 (KGer 490 18 223 ) rechtskräftig abgewiesen. Auf die Begründung dieses Beschlusses sowie der nachfolgenden Eingabe des Gesuchstellers wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. C. In der Folge wurde das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft auf Regierungsrat Thomas Weber ausgedehnt, eine Strafuntersuchung gegen diesen eröffnet und zwischenzeitlich durchgeführt. Gemäss den Darlegungen des stellvertretenden Ersten Staatsanwalts ist das Strafverfahren offenbar insgesamt nun so weit gediehen, dass eine Anklage gegen Regierungsrat Thomas Weber wegen ungetreuer Amtsführung sowie gegen (…) hierzu ernsthaft im Raume stehe. Bevor endgültig über eine Anklageerhebung befunden werden könne, seien aus jetziger Sicht einzig noch die Schlusseinvernahmen, der Versand der Schlussmitteilung, die Behandlung von allfälligen Beweisanträgen sowie allenfalls die Gewährung des Konfrontationsrechts von Regierungsrat Thomas Weber bezüglich diversen Einvernahmen, Berichten etc. vorzunehmen. Die erforderlichen Beweise seien indessen alle erhoben worden, und ein entsprechender Anklageentwurf liege ebenfalls vor. (…). D. Angesichts dieser Sachlage begehrte der stellvertretende Erste Staatsanwalt mit neuerlichem Gesuch vom 16. Mai 2019 gestützt auf Art. 56 lit. f StPO in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO beim Kantonsgericht wiederum, es sei sowohl sein Ausstand als auch generell derjenige sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu erklären. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Juni 2019 wurde angeordnet, dass die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, über das vorgängig genannte Ausstandsgesuch vom 16. Mai 2019 ohne weiteres Beweisverfahren entscheidet. Erwägungen 1.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat, wobei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die gesetzliche Regelung des Ausstandes in der StPO unterscheidet zwischen besonderen Ausstandsgründen (Art. 56 lit. a - e StPO) und dem allgemeinen Ausstandsgrund in Form einer Generalklausel (Art. 56 lit. f StPO). Wird ein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. a oder lit. f StPO geltend gemacht oder widersetzt sich eine in einer Strafbehörde tätige Person einem Ausstandsgesuch einer Partei, das sich auf Art. 56 lit. b - e StPO abstützt, so entscheidet die Beschwerdeinstanz ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig, soweit die Staatsanwaltschaft, die Übertretungsstrafbehörden oder die erstinstanzlichen Gerichte betroffen sind (Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). lm zu beurteilenden Fall macht die Staatsanwaltschaft geltend, im Hinblick auf eine allfällige Anklageerhebung gegen Regierungsrat Thomas Weber sei der Ausstand sämtlicher ihrer Mitarbeitenden zu erklären. Damit macht die Staatsanwaltschaft einen Ausstandsgrund geltend, der sie selber betrifft, weshalb die Beschwerdeinstanz nach Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO zur Beurteilung des vorliegenden Begehrens zuständig ist. ln Anwendung von Art. 20 Abs. 2 StPO sowie § 15 Abs. 2 EG StPO übt die Dreierkammer des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, die Funktion der Beschwerdeinstanz aus. 1.2 Die in Art. 56 StPO genannten Ausstandsgründe sind immer in der Person begründet, weshalb sich das Gesuch jeweils nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten kann, mithin nicht gegen die Gesamtbehörde. Auf Ausstandsgesuche, welche die Gesamtbehörde betreffen, ist nicht einzutreten. Gegebenenfalls ist ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen alle Einzelmitglieder entgegenzunehmen, wobei dieses sodann entsprechend begründet sein muss ( Markus Boog , in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 2 zu Art. 58 StPO; Niklaus Schmid , in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 56 StPO, N 1 zu Art. 58 StPO; Niklaus Schmid / Daniel Jositsch , in: Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Fn. 314 zu Rz. 523; Andreas J. Keller , in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 10 zu Art. 58 StPO; BGer 1B_86/2011 vom 14. April 2011 E. 3.3.1). lm vorliegenden Fall beantragt der stellvertretende Erste Staatsanwalt mit Gesuch vom 16. Mai 2019 seinen Ausstand sowie denjenigen sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft und beruft sich dabei auf den Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Gemäss der vorgängig zitierten Lehre und Praxis ist das Gesuch nicht als Ausstandsbegehren gegen die Gesamtbehörde, sondern als solches gegen jedes einzelne Mitglied dieser Behörde entgegen zu nehmen. Nachdem im Übrigen das Ausstandsbegehren frist- und formgerecht eingereicht worden und der Gesuchsteller als hierfür legitimiert zu qualifizieren ist, ist ohne Weiteres darauf einzutreten. 2. a) Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsbegehren folgendermassen: Im vorliegenden Gesuch gehe es nicht mehr um dieselbe Frage, welche sich im Juni 2018 gestellt habe, nämlich, ob gegen Regierungsrat Thomas Weber ein Strafuntersuchungsverfahren zu eröffnen sei. Auch gehe es nicht mehr bloss darum, als unparteiischer Staatsanwalt eine Strafuntersuchung durchzuführen und die nötigen Beweise zu erheben. Vielmehr sei nach Vornahme der Schlusseinvernahme und weiterer Abschlusstätigkeiten endgültig über die Anklageerhebung zu entscheiden und danach gegebenenfalls Anklage zu erheben, diese vor Gericht zu vertreten und allenfalls Rechtsmittel einzulegen. Mit anderen Worten stehe im Raum, von der Position des unparteiischen Verfahrensleiters im Vorverfahren zur Partei im Hauptverfahren zu mutieren. Solange noch nicht Anklage erhoben worden sei, befinde sich das Verfahren zwar noch immer im Untersuchungsstadium, und die Staatsanwaltschaft sei zur Neutralität verpflichtet. Da jedoch seiner Ansicht nach alle notwendigen Beweise erhoben worden seien und somit der Abschluss der Untersuchung sowie der endgültige Entscheid, ob Anklage zu erheben sei, kurz bevorstünden und dabei ernsthaft erwogen werde, tatsächlich Anklage zu erheben, liege bereits jetzt eine neue Situation vor, welche das Stellen des vorliegenden Gesuchs erheische. Dies gelte umso mehr, als er bereits beim Verfassen der Anklageschrift faktisch nicht mehr ganz so unparteiisch sein könne wie bei der vorangehenden Beweiserhebung. Ausserdem sei generell zu vermeiden, dass ein Ausstandsgesuch erst im Laufe des Hauptverfahrens gestellt werde. b) Gemäss Art. 56 lit. f StPO trete eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen als den in lit. a bis lit. e aufgeführten Gründen befangen sein könnte. Wie bereits der Ausdruck "befangen sein könnte" impliziere, genüge für den Ausstand grundsätzlich schon der Anschein der Befangenheit. Vorausgesetzt werde lediglich, dass Umstände vorlägen, welche diesen Anschein zu begründen vermöchten. Nicht relevant sei dabei, ob eine Person tatsächlich befangen sei. Vielmehr sei es durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen sei, die Situation, in welcher sie sich befinde, indes geeignet sei, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu erwecken. Aus der Formulierung "tritt in den Ausstand" in Art. 56 StPO gehe hervor, dass der Ausstand zwingend sei, wenn ein Ausstandsgrund vorliege. Die Staatsanwaltschaft, namentlich die Erste Staatsanwältin und die Leitenden Staatsanwälte, unterstünden nach § 4 EG StPO der Aufsicht des Regierungsrates und seien hinsichtlich ihrer (Wieder-)Wahl von diesem abhängig. Gestützt auf § 10 EG StPO schlage der Regierungsrat dem Landrat die Erste Staatsanwältin und die Leitenden Staatsanwälte zur Wahl vor, wobei der Landrat an die Vorschläge des Regierungsrates gebunden sei. Die oberste Führung der Staatsanwaltschaft sei dementsprechend für ihre (Wieder-)Wahl vom Regierungsrat abhängig, auch wenn dieser nicht die eigentliche Wahlbehörde sei. Der beschuldigte Regierungsrat Thomas Weber habe zwar nur eine von maximal fünf Stimmen und könne deshalb nicht allein über den Vorschlag für die (Wieder-)Wahl bestimmen, allerdings könne er mit seinen Voten massgebend auf die übrigen vier Mitglieder der Regierung Einfluss nehmen und dadurch die Abstimmung für den Wahlvorschlag doch massgebend beeinflussen. Wie bereits das Kantonsgericht im Beschluss vom 7. August 2018 festgestellt habe, könnten ab Anklageerhebung an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft nicht mehr dieselben Anforderungen gestellt werden wie während des Vorverfahrens. In der Tat habe die Staatsanwaltschaft im Hauptverfahren als Partei insbesondere auch die Aufgabe, namentlich im Plädoyer vor allem Argumente vorzubringen, welche gegen den Beschuldigten sprächen. Wenn nun aber der Beschuldigte beim Wahlvorschlag des für den vorliegenden Fall verantwortlichen Leitenden Staatsanwalts sowie für dessen Vorgesetzte nicht nur mit einer von bloss fünf Stimmen mitentscheiden, sondern mit seinen Voten vor allem auch massgebend auf die übrigen vier Mitglieder der Regierung Einfluss nehmen könne, dann stelle sich offensichtlich die Frage, ob der Staatsanwalt seine Rolle als Ankläger im Hauptverfahren unbefangen ausüben und sich wenn nötig mit einer entsprechenden gewissen Einseitigkeit äussern könne. c) In seinem Beschluss vom 7. August 2018 habe das Kantonsgericht ausgeführt, es sei vor Augen zu halten, dass die ungetreue Amtsführung in subjektiver Hinsicht direkten Vorsatz ersten Grades verlange, und dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen des anstehenden Entscheides, ob das Verfahren zu eröffnen oder aber nicht anhand zu nehmen sei, ohne Weiteres erkennen werde, ob hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen dieses subjektiven Tatbestandsmerkmals gegeben seien. Das Kantonsgericht sei demnach davon ausgegangen, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit aufgrund fehlenden direkten Vorsatzes kein Untersuchungsverfahren gegen Regierungsrat Thomas Weber eröffnet werde. Für den Fall, dass doch eine Untersuchung gegen diesen eröffnet werde ‒ was in casu tatsächlich geschehen sei, da nach Ansicht der Staatsanwaltschaft aus diversen Überlegungen für die ungetreue Amtsführung wohl auch Eventualvorsatz genügen müsse ‒ habe das Kantonsgericht das Vorliegen eines Ausstandsgrundes lediglich hinsichtlich einer Strafuntersuchung, nicht aber bezüglich einer Anklage und eines Hauptverfahrens geprüft, wo die Staatsanwaltschaft nicht mehr gleich unparteiisch zu sein habe. 3.1 Gestützt auf das Begehren des Gesuchstellers ist nachfolgend materiell zu prüfen, ob hinsichtlich sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft im Einzelfall bei einer allfälligen Anklageerhebung gegen Regierungsrat Thomas Weber der Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO zu bejahen ist. a) Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen (als denjenigen in lit. a bis lit. e genannten) Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand konkretisieren im gerichtlichen Verfahren die Mindestanforderungen des Anspruchs auf ein verfassungsmässiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV. Nehmen Vertreter der Staatsanwaltschaft ihre Funktion als Strafuntersuchungs- oder Anklagebehörde wahr, beurteilt sich die Ausstandspflicht nach Art. 29 Abs. 1 BV, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (vgl. BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.2). Es ist aber dem spezifischen Umfeld, dem Aufgabenbereich der Behörde und den Funktionsunterschieden Rechnung zu tragen (vgl. dazu nachfolgend lit. b). Die Ausstandsregeln knüpfen im Wesentlichen an eine besondere Nähe bzw. Bindung der Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Verfahren und an den inneren Zustand der Befangenheit an. Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung der in der Strafbehörde tätigen Person zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person in ihrer Entscheidung sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt. Die Ablehnung einer in einer Strafbehörde tätigen Person erfordert nicht den strikten Nachweis, dass diese tatsächlich befangen ist. Es genügt schon die abstrakte Gefahr der Voreingenommenheit. Es müssen mithin Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen. Es ist durchaus denkbar, dass eine Person innerlich unbefangen ist, die Situation, in welcher sie sich befindet, indes objektiv geeignet ist, in Bezug auf den konkreten Verfahrensgegenstand Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu wecken. Blosse Vermutungen reichen allerdings nicht aus. Nach der Formel der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine bei einer Strafbehörde tätige Person als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einer bestimmten persönlichen Einstellung zum Verfahrensgegenstand, einem persönlichen Verhalten der betreffenden Person oder in gewissen äusseren Gegebenheiten, wozu auch funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte gehören, liegen. Wesentlich ist, ob das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Ob der Anschein der Befangenheit vorliegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei. Es genügt somit nicht, dass der Partei Äusserungen oder Verfahrenshandlungen, die von der in einer Strafbehörde tätigen Person ausgehen, missfallen ( Boog , a.a.O., N 1 ff. vor Art. 56-60 StPO, mit zahlreichen Hinweisen; BGE 134 I 238 E. 2.1). Beruflich bedingte persönliche Kontakte begründen für sich keine Befangenheit. Kollegiale Kontaktpflege im soziokulturell üblichen Ausmass erwecken ebenfalls keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit. Erforderlich ist vielmehr eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe sowie faktische Abhängigkeitsverhältnisse von einer gewissen Schwere (vgl. Keller , a.a.O., N 27 zu Art. 56 StPO; Boog , a.a.O., N 39 f. zu Art. 56 StPO). Die Unbefangenheit eines Behördenmitglieds ist zu vermuten und Befangenheit nur anzunehmen, wenn das Verhältnis einer Person zum Verfahrensgegenstand bzw. zu einer Partei dergestalt ist, dass bei objektivierter Betrachtungsweise der Verfahrensausgang nicht mehr offen ist ( Schmid , a.a.O., N 14 zu Art. 56 StPO). Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege ist im Zusammenhang mit Ausstandsbegehren gegen Justizbeamte eine Befangenheit nicht leichthin anzunehmen (BGE 127 I 196 E. 2d; BGer 1B_56/2008 vom 24. Juni 2008 E. 4.1). b) Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisten den Anspruch des Rechtssuchenden auf einen unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken. ln Verfahren vor nichtrichterlichen Behörden und Strafverfolgungsbehörden finden die Garantien der EMRK und von Art. 30 Abs. 1 BV keine Anwendung. Die Garantie auf Unbefangenheit der nichtrichterlichen mit der Strafsache befassten Person gründet, wie oben dargelegt, vielmehr in Art. 29 Abs. 1 BV, welcher allen Personen einen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung gibt ( Keller , a.a.O., N 1 f. zu Art. 56 StPO; BGE 125 I 119 E. 3b). Die Strafverfolgungsbehörden sind demnach nicht mit qualifizierter richterlicher Unabhängigkeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV ausgestattet (BGer 1B_69/2012 vom 27. Juni 2013 E. 4.1; Keller , a.a.O., N 2 zu Art. 56 StPO). Die Anforderungen von Art. 30 Abs. 1 BV an Unparteilichkeit, Unbefangenheit und Unvoreingenommenheit können ferner – trotz eines gemeinsamen Grundgedankens – nicht unbesehen auf Art. 29 Abs. 1 BV übertragen werden (BGE 137 ll 431 E. 5.2; BGE 127 I 196 E. 2b). lm Kern der Garantie der Unbefangenheit gemäss Art. 29 Abs. 1 BV steht, dass sich Mitglieder der Behörden in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (BGE 140 I 326 E. 5.2). Behörden(mitglieder) sind aber – anders als Richter und Richterinnen – nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung oder Streitentscheidung berufen, sondern erfüllen auch öffentliche Aufgaben und nehmen ihre lnteressen als Behörden wahr ( Gerold Steinmann , in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, St. Gallen 2014, N 35 zu Art. 29 BV; BGE 125 I 119 E. 3f). Dies bedeutet, dass in der Beurteilung, ob ein Mitglied einer Behörde die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV erfüllt, die Funktion, die ein Mitglied einer Behörde konkret wahrnimmt, zu berücksichtigen ist (BGE 125 I 119 E. 3f). Gemäss Art. 61 lit. a StPO leitet die Staatsanwaltschaft das Verfahren bis zur Einstellung oder Anklageerhebung. Sie gewährleistet insoweit eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens (Art. 62 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren und während den Ermittlungen ist die Staatsanwaltschaft gehalten, belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen und eine Unparteilichkeit zu bewahren (Art. 6 Abs. 2 StPO). Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will (Art. 318 Abs. 1 StPO). Zwar verfügt sie bei ihren Ermittlungen über eine gewisse Freiheit, sie ist jedoch zu Zurückhaltung verpflichtet. Die Staatsanwaltschaft muss sich jeder unfairen Vorgehensweise enthalten und darf keine Partei zulasten einer anderen bevorteilen. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen jedoch für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen (BGer 1B_166/2018 vom 13. Juni 2018 E. 2.3; BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Eine auf den aktuellen Verfahrensstand abgestützte vorläufige Beurteilung und Bewertung vermag keine Vorverurteilung oder Befangenheit zu begründen. Befangenheit kann nur bei eindeutiger, darüber hinausgehender und den Richterspruch materiell vorwegnehmender Vorverurteilung angenommen werden. Insbesondere kann nicht aus Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht – wie derjenigen über die Mitteilung an die Parteien zum Verfahrensabschluss oder zur Behauptung einer Straftat im Rahmen der Anklageschrift – auf Befangenheit geschlossen werden ( Keller , a.a.O., N 38 zu Art. 56 StPO). Unbefangenheit beim Staatsanwalt ist eine Haltung, die von falscher Rücksicht frei ist und ihn mit Distanz, Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Verfahrensbeteiligten agieren lässt. Anders sieht es aus, wenn die Staatsanwaltschaft ab Anklageerhebung und im Rechtsmittelverfahren zur Partei wird. Ab diesem Zeitpunkt können an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft logischerweise nicht mehr dieselben Anforderungen gestellt werden (BGE 138 lV 142 E. 2.2.1 f.; 125 I 119 E. 3e; Keller , a.a.O., N 6 und N 37 ff. zu Art. 56 StPO; Steinmann , a.a.O., N 37 zu Art. 29 BV; Boog , a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO). c) Die Staatsanwaltschaft wechselt nach dem Konzept der Strafprozessordnung ihre Funktion im Verlaufe des Strafverfahrens. Während des Vorverfahrens ist sie Herrin des Verfahrens und tritt der beschuldigten Person in hoheitlicher Stellung gegenüber. Die Staatsanwaltschaft hat nach der Idee des Gesetzes bei der Leitung des Vorverfahrens und bei der Durchführung der Untersuchung gegenüber der beschuldigten Person und den weiteren Parteien des Verfahrens eine objektivneutrale Haltung einzunehmen. Dabei findet im Vorverfahren und für den Entscheid über die Anklageerhebung die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel keine Anwendung, vielmehr gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore". Mit der Erhebung der Anklage wandelt sich die Stellung der Staatsanwaltschaft, diese wird gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO im Haupt- oder Rechtsmittelverfahren zur Partei. Als Partei wahrt sie den Strafanspruch des Staates. Die Parteistellung der Staatsanwaltschaft unterscheidet sich dabei aber insofern von derjenigen der anderen Parteien, als sie weiterhin dem Recht und den Prinzipien der Fairness verpflichtet ist. Sie darf den Parteistandpunkt zwar konsequent vertreten, muss dies jedoch in objektiv vertretbarer Weise tun. Als staatliches Organ unterliegt sie auch in ihrer Parteistellung dem Willkürverbot. Vertritt der Staatsanwalt, welcher die Untersuchung geführt hat, die Anklage vor Gericht persönlich, so akzentuiert sich dessen persönliche und vor allem auch öffentlich werdende Verantwortlichkeit für seine Untersuchungsführung. Die Unterschiedlichkeit seiner Funktionen in Vorverfahren und Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren muss dem einzelnen Staatsanwalt jederzeit bewusst sein und erfordert von ihm in allen Phasen des Verfahrens Distanz, Sensibilität und ein hohes Mass an Verantwortungsbewusstsein ( Keller , a.a.O., N 9 ff. zu Art. 16 StPO, mit Hinweisen). Da die Staatsanwaltschaft ab Anklageerhebung zur Partei wird, ist sie nicht mehr verpflichtet, eine neutrale Haltung gegenüber den Parteien zu wahren, was ihr auch bei der verbalen Positionierung einen anderen Spielraum erlaubt ( Keller , a.a.O., N 39 zu Art. 56 StPO). d) In Anwendung von Art. 4 StPO sowie § 3 EG StPO ist die Staatsanwaltschaft in der Rechtsanwendung unabhängig und allein Recht und Gerechtigkeit verpflichtet. Gemäss § 4 EG StPO übt der Regierungsrat die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus (Abs. 1). Der Regierungsrat kann der Staatsanwaltschaft verbindliche Weisungen über die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erteilen (Abs. 2). In ihren Entscheidungen im Einzelfall über die Eröffnung, die Durchführung und den Abschluss von Verfahren sowie für die Vertretung der Anklage vor Gericht und die Ergreifung von Rechtsmitteln untersteht die Staatsanwaltschaft keinen Weisungen (Abs. 3). Gestützt auf § 10 EG StPO wählt der Landrat auf Vorschlag des Regierungsrates den Ersten Staatsanwalt oder die Erste Staatsanwältin sowie einzeln die Leitenden Staatsanwältinnen und die Leitenden Staatsanwälte. Der Landrat ist an die Vorschläge des Regierungsrates gebunden (Abs. 1). Der Landrat bestimmt auf Vorschlag des Regierungsrates die Anzahl der Leitenden Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und der weiteren ordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (Abs. 2). Der Regierungsrat stellt die weiteren Staatsanwältinnen und Staatsanwälte an (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft stellt die weiteren Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft an (Abs. 4). 3.2 a) In casu ist zunächst zu konstatieren, dass nach Art. 61 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die zuständige Verfahrensleiterin ist und als solche gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO, sobald sie die Untersuchung als vollständig erachtet, entweder einen Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen hat. Wie der Gesuchsteller zu Recht erkannt hat, befindet sich das Verfahren bis zur Anklageerhebung ‒ welche bis dato noch nicht erfolgt ist ‒ immer noch im Untersuchungsstadium, in welchem die Staatsanwaltschaft unverändert zur Neutralität verpflichtet ist, weshalb zum heutigen Zeitpunkt die Ausführungen des Kantonsgerichts zur nämlichen Sache im Beschluss vom 7. August 2018 uneingeschränkt Geltung beanspruchen. In Bezug auf die von der Staatsanwaltschaft dargelegte neue Situation, wonach ernsthaft erwogen werde, Anklage gegen Regierungsrat Thomas Weber zu erheben, ist festzustellen, dass der Gesuchsteller in seinem neuerlichen Ausstandsbegehren fälschlicherweise davon ausgeht, dass das Kantonsgericht seine Erwägungen und Konklusionen im Entscheid vom 7. August 2018 ausschliesslich auf die Aufgaben und die Stellung der Staatsanwaltschaft im Untersuchungsverfahren beschränkt haben wollte. Zwar hat das Kantonsgericht im genannten Beschluss bei der Frage, ob auf Seiten des Gesuchstellers sowie der Staatsanwaltschaft insgesamt bei einem allfälligen Strafverfahren gegen Regierungsrat Thomas Weber eine Befangenheit vorliegt, sein Augenmerk tatsächlich in erster Linie auf deren Funktionen anlässlich der Leitung des Vorverfahrens sowie der Durchführung der Untersuchung gerichtet. Dies jedoch nicht in dem Sinne, dass sich durch eine im Raum stehende allfällige Anklageerhebung dergestalt eine andersgeartete Konstellation ergäbe, dass sich gestützt hierauf eine komplett neue rechtliche Beurteilung der Ausstandsproblematik aufdrängen würde. Vielmehr gründet sich die Vorgehensweise des Kantonsgerichts bereits auf der logischen Konsequenz, wonach zunächst von der Staatsanwaltschaft zu entscheiden gewesen ist, ob überhaupt ein Strafverfahren zu eröffnen und eine entsprechende Untersuchung durchzuführen ist. Nicht von der Hand zu weisen ist sodann in diesem Zusammenhang die vom Gesuchsteller wiedergegebene Auffassung, wonach das Kantonsgericht gestützt auf eine Primafacie-Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass ‒ selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" ‒ eine Strafuntersuchung bzw. zumindest eine Anklageerhebung gegen Regierungsrat Thomas Weber wegen des Tatbestandes der ungetreuen Amtsführung nach Art. 314 StGB zufolge des möglicherweise fehlenden subjektiven Tatbestandes nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint (vgl. dazu unten E. 3.2.e). Hierbei handelt es sich allerdings lediglich um eine Primafacie-Beurteilung in den Schranken der Prüfung eines Ausstandsgesuches. Nachdem es im vorliegenden Verfahrensstadium zweifellos in der ausschliesslichen Kompetenz der Staatsanwaltschaft liegt, über eine Anklageerhebung bezüglich des Tatbestandes von Art. 314 StGB zu entscheiden, und eine solche gemäss den Vorbringen des Gesuchstellers nunmehr ernsthaft erwogen wird, sieht sich das Kantonsgericht in concreto veranlasst, unter Beachtung der vom Gesuchsteller neu vorgebrachten Motive und unter Berücksichtigung des bevorstehenden Funktionswechsels der Staatsanwaltschaft von der unparteiischen Verfahrensleiterin im Untersuchungsverfahren zur Partei im Hauptverfahren seine grundsätzlich nach wie vor gültigen Erwägungen gemäss dem Beschluss vom 7. August 2018 wie folgt präzisierend wiederzugeben: b) Generell ist danach zu unterscheiden, ob die Staatsanwaltschaft selbst oder ein Beschuldigter ein Ausstandsgesuch gegenüber einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt stellt. Während es bei den von Seiten des Beschuldigten beantragten Ausstandsgesuchen zu verhindern gilt, dass dieser einen ihm missliebigen Staatsanwalt ohne Vorliegen substantiierter Gründe aus dem Verfahren hinauszudrängen versucht, ist bei einem von der Staatsanwaltschaft gestellten Ausstandsgesuch sicherzustellen, dass diese sich nicht vorschnell und ohne triftige Gründe für befangen erklärt und sich auf diese Weise unliebsamer Verfahren entledigt. Die Staatsanwaltschaft kann daher, wenn sie der Ansicht ist, es lägen Ausstandsgründe gemäss Art. 56 lit. f StPO vor, nicht von selbst in den Ausstand treten, vielmehr muss sie diesen Entscheid gestützt auf Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO der Beschwerdeinstanz überlassen. c) Im vorliegenden Fall ist nicht zu verkennen und wird vom Gesuchsteller zu Recht dargelegt, dass die Staatsanwaltschaft als Behörde nach § 4 Abs. 1 EG StPO der Aufsicht des Regierungsrates untersteht sowie gestützt auf § 10 Abs. 1 EG StPO die Erste Staatsanwältin und die Leitenden Staatsanwälte hinsichtlich ihrer (Wieder-)Wahl vom Gesamtregierungsrat und dessen Vorschlagsrecht abhängig sind. Ebenso werden die übrigen Staatsanwälte gemäss § 10 Abs. 3 EG StPO vom Gesamtregierungsrat angestellt. Angesichts dieser gesetzlichen Bestimmungen erscheint es als nachvollziehbar, dass der Gesuchsteller zunächst sowohl allgemein im Hinblick auf ein Strafverfahren als nunmehr auch konkret bezüglich einer allfälligen Anklageerhebung gegen Regierungsrat Thomas Weber beim Kantonsgericht sowohl seinen Ausstand als auch denjenigen sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft beantragt hat, zumal die fragliche Angelegenheit zweifellos im Fokus der Öffentlichkeit steht. Allerdings ist an vorliegender Stelle nochmals die selbstverständliche, den Rechtsstaat konstituierende Maxime in Erinnerung zu rufen, dass bei der Behandlung dieses Ausstandsgesuches weder die Interessen von politischen Parteien und Wirtschaftsverbänden noch die mediale Berichterstattung von irgendeiner Bedeutung sind. Entscheidungsgrundlage sind vielmehr die vorgängig wiedergegebenen Erwägungen zur Praxis und Lehre in Bezug auf die im Zentrum stehende gesetzliche Norm von Art. 56 lit. f StPO. Diesbezüglich gilt im Sinne eines staatspolitischen Anliegens als Grundsatz nach wie vor, dass eine kantonale Staatsanwaltschaft in der Lage sein muss, in ihrem Zuständigkeitsbereich gegenüber jeder betroffenen Person ihren gesetzlichen Verpflichtungen umfassend nachzukommen. So ist es in Anwendung von Art. 31 Abs. 1 StPO die ausdrückliche behördliche Aufgabe der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Straftaten auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu verfolgen. In diesem Zusammenhang dürfen die Rechtsunterworfenen selbstverständlich erwarten und ist gleichermassen davon auszugehen, dass grundsätzlich jedes Mitglied der Staatsanwaltschaft, insbesondere aber der Gesuchsteller in seiner Funktion als Leitender sowie stellvertretender Erster Staatsanwalt, neutral und unparteiisch, ausschliesslich Recht und Gerechtigkeit dienend mit der notwendigen Distanz seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt und alle hierfür notwendigen Entscheidungen mit der angezeigten Beförderlichkeit trifft, ohne dabei sachfremde Elemente einfliessen zu lassen. Auch als Anklagevertreter bleibt der Staatsanwalt dem Recht und den Prinzipien der Fairness verpflichtet. Er darf zwar seinen Parteistandpunkt konsequent vertreten, muss dies aber in objektiv vertretbarer Weise tun und unterliegt als staatliches Organ trotz seiner Parteistellung weiterhin dem Willkürverbot. Eine voreilige Bejahung eines Ausstandsgrundes auf Seiten des Gesuchstellers bzw. auf Seiten sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft ohne ausreichend gewichtige Hinweise und demnach bloss aufgrund des Umstandes, wonach ein Regierungsrat Gegenstand einer Strafuntersuchung sowie einer Anklageerhebung sein könnte, würde bedeuten, dass man der Staatsanwaltschaft und insbesondere einem stellvertretenden Ersten Staatsanwalt die generelle Fähigkeit zur Unparteilichkeit absprechen würde, was aber ‒ wie bereits mit Beschluss vom 7. August 2018 (KGer 490 18 223 ) in E. 3.2.b) dargelegt ‒ einem inakzeptablen Angriff auf das Grundvertrauen in die Justiz gleichkäme. Dieses Grundvertrauen in die Justiz kann nur dann aufrechterhalten werden, wenn man einem stellvertretenden Ersten Staatsanwalt zubilligt, fähig zu sein, auch gegen einen Regierungsrat eine Strafuntersuchung zu führen und diese ordnungsgemäss mit einem Strafbefehl, einer Verfahrenseinstellung oder einer Anklageerhebung zum Abschluss zu bringen. Diesen Erwägungen folgend ist in Bezug auf den letztgenannten Abschluss des Vorverfahrens festzustellen, dass die an die Anklageerhebung folgende Mutation des Gesuchstellers vom Verfahrensleiter im Untersuchungsverfahren zum Ankläger im Hauptverfahren zu keiner gegenüber dem Beschluss vom 7. August 2018 abweichenden rechtlichen Einschätzung der aufgeworfenen Ausstandsproblematik führt. Wie vorstehend zitiert, ist in der Beurteilung, ob ein Mitglied einer Behörde die Anforderungen von Art. 29 Abs. 1 BV erfüllt, zu berücksichtigen, welche Funktion dieses konkret wahrnimmt. Diesbezüglich ist in Erinnerung zu rufen, dass die Staatsanwaltschaft nicht nur zur neutralen Rechtsanwendung gehalten ist, sondern als Strafverfolgungsbehörde auch öffentliche Aufgaben zu erfüllen und in diesem Bereich die Interessen des Staates zu wahren hat. Während sie im Untersuchungsverfahren eine objektivneutrale Haltung einzunehmen hat, hat sie ab Anklageerhebung als Partei den Strafanspruch des Staates zu verfolgen. Die Unterschiedlichkeit der Funktionen eines Staatsanwaltes zwischen Vorverfahren und Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren ist von Gesetzes wegen ausdrücklich vorgesehen. Folglich bedeutet der Umstand, wonach an die Unparteilichkeit der Staatsanwaltschaft ab Anklageerhebung und im Rechtsmittelverfahren nicht mehr dieselben Anforderungen gestellt werden kann, nicht, dass ab diesem Zeitpunkt die Hürden für die Annahme von Befangenheit tiefer anzusetzen wären. Ganz im Gegenteil erlaubt es dieser Funktionswechsel dem (weiterhin dem Recht und den Prinzipien der Fairness verpflichteten) Staatsanwalt, ab der Anklageerhebung seine neutrale Haltung gegenüber den Parteien aufzugeben und seinen Parteistandpunkt (unter Beachtung des Willkürverbots in objektiv vertretbarer Weise) konsequent zu vertreten. Zu betonen ist, dass es sich hierbei selbstredend um eine gesetzliche Ermächtigung und nicht um eine entsprechende Verpflichtung handelt, womit es dem jeweiligen Staatsanwalt obliegt, seine Vorgehensweise in den Schranken des Gesetzes selbst zu wählen. Auf jeden Fall kann ihm aus der blossen Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben – ungeachtet, ob er dies fallbezogen zurückhaltend oder wenn nötig mit einer gewissen Einseitigkeit in den Äusserungen tut ‒ zweifellos kein Misstrauen in dessen Unparteilichkeit entgegengehalten werden, solange er dabei die vorgängig erwähnten rechtlichen Schranken beachtet (wobei in concreto keinerlei Hinweise ersichtlich sind, dass dem nicht so wäre). In diesem Zusammenhang ist es überdies als systeminhärent zu akzeptieren, dass ein Staatsanwalt bereits beim Verfassen der Anklageschrift faktisch nicht mehr ganz so unparteiisch sein kann wie bei der vorangehenden Beweiserhebung, muss er sich doch hierbei in einem gewissen Mass darauf festlegen, ob unter Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" seiner Meinung nach der in Frage stehende Tatbestand erfüllt sein könnte. Anders zu entscheiden würde bedeuten, dass man jeder Staatsanwältin und jedem Staatsanwalt per se die Fähigkeit abspricht, sich der Unterschiedlichkeit ihrer bzw. seiner Funktionen in Vorverfahren und Haupt- bzw. Rechtsmittelverfahren bewusst zu sein und danach zu handeln, was wiederum einem inakzeptablen Angriff auf das Grundvertrauen in die Justiz gleichkäme. d) Eine Rechtfertigung, von diesen Grundsätzen abzuweichen, ist nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände gegeben. In casu könnte man bei erster Betrachtung der Angelegenheit aufgrund der im Zentrum stehenden Person des Strafverfahrens annehmen, dass tatsächlich solche Gegebenheiten vorliegen könnten, welche den Anschein der Befangenheit oder Zweifel an der Unvoreingenommenheit zu begründen vermöchten. Das Kantonsgericht hat denn in einem vergleichbaren Fall ‒ bei welchem es ebenfalls um ein Ausstandsbegehren der Staatsanwaltschaft gegangen ist und Gegenstand des Untersuchungsverfahrens möglicherweise zu Unrecht ausgerichtete Verwaltungsratshonorare, Sitzungsgelder und andere Vergütungen an unter anderem damals aktuelle und ehemalige Mitglieder des Regierungsrates gewesen sind ‒ bereits in seinem Beschluss vom 21. Januar 2014 (KGer 490 13 290) in E. 2.5 erkannt, es sei bei einem Verfahrensleiter aus der Mitte der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Dilemma zu erkennen, dass seine Entscheide durch die Betroffenen und die Öffentlichkeit entweder als zu übereifrig oder als zu wenig engagiert beurteilt werden könnten, was mit persönlichen Nachteilen für sein Ansehen, sein Arbeitsklima, seine Stellung sowie seine künftige berufliche Entwicklung verbunden sein könne. Massgeblicher Unterschied zu vorliegendem Fall ist allerdings, dass sich dort ein allfälliges Strafverfahren gegen mehrere amtierende Regierungsräte, darunter auch die damalige vorstehende Person der Sicherheitsdirektion (SID), hätte richten können sowie dass zum Entscheidungszeitpunkt unklar gewesen ist, ob sich der Verdacht auch auf andere Regierungsratsmitglieder ausweiten wird. Demgegenüber richtet sich hier das Strafverfahren einzig gegen Regierungsrat Thomas Weber, bei welchem es sich um den Vorsteher der VGD handelt, und es steht ausser Frage, dass sich keine weiteren Mitglieder des Regierungsrates strafrechtlich zu verantworten haben. Insofern ist in Konkretisierung der vorgängig zitierten, grundsätzlichen Rechtsprechung des Kantonsgerichts festzustellen, dass der pauschale Verweis auf strukturbedingte hierarchische Verhältnisse per se noch keine Befangenheit zu begründen vermag. Unzweifelhaft können zwar funktionelle oder verfahrensorganisatorische Aspekte geeignet sein, Misstrauen in die Unbefangenheit auszulösen. Nachdem allerdings weder beruflich bedingte persönliche Kontakte noch kollegiale Kontaktpflege im soziokulturell üblichen Ausmass Zweifel an der Unvoreingenommenheit erwecken, sind zur Annahme von Befangenheit konkrete Hinweise zu verlangen, welche über das Organisatorische hinaus eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe oder ein ausgeprägtes faktisches Abhängigkeitsverhältnis belegen. Wie bereits im Beschluss vom 21. Januar 2014 erwähnt, können solche Umstände in aller Regel bejaht werden, wenn der oder die direkte Vorgesetzte, mithin der Vorsteher bzw. die Vorsteherin der SID, oder zumindest eine numerische Mehrheit des Regierungsrates Gegenstand eines allfälligen Strafverfahrens wäre, da in diesem Fall die Möglichkeit einer Einflussnahme auf das berufliche Fortkommen des Staatsanwaltes und damit der Anschein von Befangenheit eher vorliegen könnte. Der Vorsteher der VGD übt zwar von Gesetzes wegen als Mitglied des Gesamtregierungsrates formell gesehen zusammen mit den übrigen vier Regierungsrätinnen und Regierungsräten die Aufsicht über die Staatsanwaltschaft aus und es steht ihm ein geteiltes Vorschlagsrecht bezüglich der Ersten Staatsanwältin und den Leitenden Staatsanwälten zu; nach Dafürhalten des Kantonsgerichts ist damit jedoch nicht dargelegt, dass dieser auf den entsprechenden Wahlvorschlag tatsächlich einen (für die Gutheissung des vorliegenden Ausstandsbegehrens erforderlichen) erheblichen Einfluss nehmen könnte, wie dies vom Gesuchsteller ausgeführt wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Kadermitarbeitenden der SID in erster Linie auch vom Vorsteher der SID bestimmt werden. Zumindest wird in der Dienstordnung der SID festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft administrativ und organisatorisch der Sicherheitsdirektion zugeordnet ist (§ 19b Abs. 1) und von der Ersten Staatsanwältin oder vom Ersten Staatsanwalt personell, betrieblich und fachlich geleitet wird (§ 19 Abs. 2). Ausserdem bezeichnet die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher (der SID) auf Antrag der Ersten Staatsanwältin oder des Ersten Staatsanwalts eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte (§ 19c). Für das Kantonsgericht sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und werden im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass über das gesetzlich normierte geteilte Vorschlagsrecht bzw. die Aufsicht des gesamten Regierungsrates über die Staatsanwaltschaft hinaus eine das sozial übliche Mass übersteigende Beziehungsnähe oder ein ausgeprägtes faktisches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Vorsteher der VGD einerseits und dem der SID zugeordneten Gesuchsteller sowie allen Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft andererseits vorliegen würde. Nur am Rande zu bemerken ist im Übrigen, dass praxisgemäss selbst die Zugehörigkeit zur gleichen Behörde und ein darauf basierendes kollegiales Verhältnis im Regelfall noch keinen Ausstandsgrund der Staatsanwaltschaft erblicken lassen, solange dieses Verhältnis das sozial übliche Mass nicht übersteigt (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts vom 4. Dezember 2017 [KGer 490 17 211] E. 3.2; Keller , a.a.O., N 27 zu Art. 56 StPO). e) Die vom Gesuchsteller geführte Strafuntersuchung gründet offenbar auf der Anklagehypothese, wonach für die ungetreue Amtsführung Eventualvorsatz genügt. Diese Rechtsfrage ist vom Kantonsgericht im vorliegenden Ausstandsverfahren zwar nicht materiell zu klären, ungeachtet dessen erscheinen aber gestützt auf den Grundsatz, dass durch eine eigenhändige Anklageerhebung und persönliche Anklagevertretung vor Gericht die Verantwortlichkeit des zuständigen Staatsanwaltes für die Untersuchungsführung akzentuiert wird, folgende Ausführungen angezeigt: Nach Art. 314 StGB macht sich der ungetreuen Amtsführung schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter bei einem Rechtsgeschäft die von ihm zu wahrenden öffentlichen Interessen schädigt, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Gesuchsteller stützt nun seine Ansicht, wonach für die ungetreue Amtsführung Eventualvorsatz genüge, mit dem Verweis auf einen Teil der Lehre (vgl. Bernhard Isenring , in: Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Auflage, Zürich 2018, N 9 ff. zu Art. 314 StGB). Bei näherer Betrachtung dieser Lehrmeinung fällt jedoch auf, dass der genannte Autor den Eventualvorsatz lediglich im Zusammenhang mit dem Wissen und Wollen um die Schädigung öffentlicher Interessen genügen lässt, sich im Hinblick auf das weitere Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Vorteilsabsicht hingegen nicht äussert, welche Form des Vorsatzes seiner Meinung nach vorausgesetzt wird („Subjektiv erfordert die ungetreue Amtsführung Vorsatz, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie den Willen dazu, wobei Eventualvorsatz gemäss allgemeinen Grundsätzen genügen dürfte. Darüber hinaus muss der Täter mit der Absicht handeln, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil muss sich aus dem Rechtsgeschäft selbst ergeben.“). Soweit ersichtlich, ist in der Lehre und Praxis die Frage, ob es zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes direkten Vorsatz (ersten Grades) benötigt oder ob insgesamt Eventualabsicht genügen soll, nicht abschliessend beantwortet worden. In Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Schädigung öffentlicher Interessen scheint anerkannt, dass hierfür Eventualvorsatz ausreichend ist. Im Hinblick auf die weiter verlangte Vorteilsabsicht hingegen fehlen häufig konkrete Ausführungen (vgl. Stefan Trechsel / Hans Vest , in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 4 zu Art. 314 StGB). Diesbezüglich eindeutig lässt sich Niggli vernehmen (vgl. Marcel Alexander Niggli , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 28 ff. zu Art. 314 StGB, mit Hinweisen). Gemäss diesem Autor ist subjektiv Vorsatz verlangt, d.h. das Wissen um die Schädigung öffentlicher Interessen sowie der Wille hierzu, wofür Eventualvorsatz genügt. Des Weiteren ist aber auch die Absicht verlangt, sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wofür Eventualabsicht nicht genügt; vielmehr muss die Erlangung des unrechtmässigen Vorteils eigentliches Handlungsziel (dolus directus ersten Grades) sein. Diese Auffassung wird ferner gestützt durch folgende Überlegungen: Wenngleich der Tatbestand von Art. 314 StGB unter die strafbaren Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht subsumiert wird, sind gewisse Parallelen zu den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nach Art. 137 ff. StGB nicht zu verkennen. Namentlich geht es hier wie dort darum, sich mit Hilfe einer bestimmten Aktion (Aneignung einer fremden beweglichen Sache bzw. Schädigung öffentlicher Interessen) unrechtmässig zu bereichern bzw. einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dabei steht nach herrschender Lehre und Praxis ausser Frage, dass bei den strafbaren Handlungen gegen das Vermögen nur derjenige die Absicht unrechtmässiger Bereicherung hat, der mit dem eigentlichen Ziel der unrechtmässigen Bereicherung handelt bzw. der mit der Handlung gerade diese unrechtmässige Bereicherung anstrebt; oder anders formuliert, derjenige, der direkten Vorsatz ersten Grades hinsichtlich der Bereicherung aufweist (vgl. Marcel Alexander Niggli / Christof Riedo , in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 77 vor Art. 137 StGB, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Günter Stratenwerth , Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Auflage, Bern 2011, § 9 Rz. 93 ff. und Rz. 123 ff.). f) Im Lichte dieser Erwägungen erscheint es aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes (Art. 5 StPO) sowie des Grundsatzes der Verfahrenseinheit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO (nachdem offenbar auch eine Anklageerhebung gegen […] im Raume steht) als nicht angezeigt, das Strafverfahren nach erfolgter Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft ‒ gestützt auf die Anklagehypothese, wonach in Bezug auf Art. 314 StGB Eventualvorsatz genügt ‒ für die Anklageerhebung gegen Regierungsrat Thomas Weber an eine ausserordentliche Staatsanwältin oder einen ausserordentlichen Staatsanwalt abzutreten. Dies ‒ wie dargelegt ‒ umso mehr, als erst durch eine eigenhändige Anklageerhebung und persönliche Anklagevertretung vor Gericht die Verantwortlichkeit des zuständigen Staatsanwaltes für seine Untersuchungsführung akzentuiert wird. Soweit also der Gesuchsteller seine Strafuntersuchung auf der Prämisse aufgebaut hat, dass für die Erfüllung des fraglichen Tatbestandes Eventualvorsatz ausreicht, hat er dies auch vor Gericht zu vertreten. Abschliessend ist Folgendes zu konstatieren: Würde man ungeachtet der weiteren konkreten Aspekte allein generelle, strukturbedingte hierarchische Verhältnisse zur Annahme von Befangenheit genügen lassen, wären konsequenterweise auch jegliche von der hiesigen Staatsanwaltschaft geführte Strafuntersuchungen gegen sämtliche Mitglieder des Landrates in deren Funktion als tatsächliches Wahlorgan der Ersten Staatsanwältin und der Leitenden Staatsanwälte ‒ notabene auch das Wahlorgan der Präsidien und Richterinnen und Richter der Gerichte ‒ von vornherein ausgeschlossen, was aber zweifelsohne nicht im Sinne eines ordnungsgemäss funktionierenden Rechtsstaates sein kann. In selber Weise haben die ordentlich eingesetzten Gerichte des Kantons Basel-Landschaft Recht zu sprechen, selbst wenn Mitglieder ihres Wahlkörpers (und nicht bloss wie in casu des Vorschlagskörpers) Parteistellung in jeglicher Form vor den Schranken einnehmen. Gemäss diesen Erwägungen ist weder hinsichtlich des Gesuchstellers noch bezüglich sämtlicher Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft ein Ausstandsgrund rechtsgenüglich dargetan, womit das Ausstandsgesuch vom 16. Mai 2019 abzuweisen ist. 4. Bei diesem Verfahrensausgang gehen in Anwendung von Art. 423 Abs. 1 StPO sowie Art. 59 Abs. 4 StPO die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) zu Lasten des Staates. Demnach wird erkannt: 1. Das Ausstandsgesuch des stellvertretenden Ersten Staatsanwaltes Janós Fábián vom 16. Mai 2019 wird abgewiesen. 2. Die ordentlichen Kosten des vorliegenden Verfahrens in der Höhe von CHF 1'550.-- (bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'500.-- sowie Auslagen von CHF 50.--) gehen zu Lasten des Staates. Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiber Pascal Neumann